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Rechtsprechung
   FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19   

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https://dejure.org/2022,10927
FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19 (https://dejure.org/2022,10927)
FG Münster, Entscheidung vom 25.01.2022 - 4 K 1545/19 (https://dejure.org/2022,10927)
FG Münster, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 4 K 1545/19 (https://dejure.org/2022,10927)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kindergeld/Verfahrensrecht - Wird die sachliche Unzuständigkeit des sog. Inkasso-Service bei Ablehnung eines Erlassantrags dadurch geheilt, dass die sachlich und örtlich zuständige Familienkasse die Einspruchsentscheidung erlässt?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227
    Ablehnung des Antrags auf Erlass der Rückforderung von Kindergeld

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld - Erlass einer Kindergeldrückforderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 13.09.2018 - III R 19/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19
    (a) Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen im Sinne des § 227 AO ist anzunehmen, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Einzelfall zwar dem Wortlaut einer Vorschrift entspricht, aber nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht (mehr) zu rechtfertigen ist oder dessen Wertungen zuwiderläuft (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 13.09.2018 Ill R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187).

    Ein Erlass aus Billigkeitsgründen aufgrund des Verhaltens der Behörde ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber durch ein überwiegendes Verschulden oder eine fehlerhafte Arbeitsweise der Behörde entstanden ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 08.11.2018 III R 31/17, BFH/NV 2019, 557, vom 13.09.2018 III R 48/17, BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189 und vom 13.09.2018 III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187).

    Die den Sozialbehörden gegenüber gemachten Angaben sind demnach durch das Sozialgeheimnis nach § 35 Abs. 1 SGB II geschützt, so dass der Familienkasse relevante Sachverhalte nicht mitgeteilt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.2018 III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187).

  • BFH, 27.05.2020 - III R 45/19

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19
    Dieser Umstand ist für sich gesehen jedoch noch kein Grund, in einschlägigen Fällen einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 27.05.2020 III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283 und vom 20.02.2019 III R 28/18, BFH/NV 2019, 825).

    In diesem Fall liegt kein Gesetzesüberhang vor, der einen Billigkeitserlass gebietet (vgl. hierzu zuletzt BFH-Urteil vom 27.05.2020 III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283, m. w. N.).

  • BFH, 15.03.2007 - III R 54/05

    Kindergeld: Ausländer ohne Aufenthaltstitel

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19
    Dieses Fehlverhalten sei nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 15.03.2007, III R 54/05) zwingend im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

    Ein vergleichbarer Sachverhalt lag dem ebenfalls zur Begründung angeführten Urteil des BFH vom 15.03.2007 (III R 54/05, BFH/NV 2007, 1298) zugrunde, wobei der BFH - ohne dass es für die Entscheidung darauf ankam - lediglich darauf hingewiesen hat, dass dieser Umstand ggf. einen Billigkeitserlass rechtfertigen kann.

  • FG Münster, 12.12.2016 - 13 K 91/16

    Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe zuzüglich Säumniszuschlägen

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19
    Auch das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.12.2016 (13 K 91/16 Kg) bestätige, dass die fehlende Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden sowie der Umstand, dass ihr die Konsequenzen des Umzugs für den Anspruch auf Kindergeld nicht bewusst gewesen seien, zwingend bei der Entscheidung über den Erlass zu berücksichtigen seien.

    Das von der Klägerseite ausdrücklich in Bezug genommene Urteil des FG Münster vom 12.12.2016 (13 K 91/16 Kg, juris) steht zu dieser Entscheidung nicht im Widerspruch.

  • BFH, 25.02.2021 - III R 36/19

    Sachliche Unzuständigkeit des sog. regionalen Inkassoservice im Bereich des

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19
    Der Inkasso-Service war sachlich unzuständig für die Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass der Rückforderung (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25.02.2021 III R 36/19, BFHE 272, 19 und III R 28/20, BFH/NV 2021, 1100).

    Die beklagte Familienkasse hingegen war - auch ungeachtet des Umstandes, dass ihr die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen des Inkasso-Service ebenfalls nicht wirksam übertragen wurde (vgl. auch hierzu BFH-Urteile vom 25.02.2021 III R 36/19, BFHE 272, 19 und III R 28/20, BFH/NV 2021, 1100) - aufgrund des Wohnsitzes der Klägerin innerhalb ihres Bezirks sowohl sachlich als auch örtlich zuständig (§ 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 1 AO).

  • BFH, 25.02.2021 - III R 28/20

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 25.02.2021 - III R 36/19:

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19
    Der Inkasso-Service war sachlich unzuständig für die Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass der Rückforderung (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 25.02.2021 III R 36/19, BFHE 272, 19 und III R 28/20, BFH/NV 2021, 1100).

    Die beklagte Familienkasse hingegen war - auch ungeachtet des Umstandes, dass ihr die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen die Entscheidungen des Inkasso-Service ebenfalls nicht wirksam übertragen wurde (vgl. auch hierzu BFH-Urteile vom 25.02.2021 III R 36/19, BFHE 272, 19 und III R 28/20, BFH/NV 2021, 1100) - aufgrund des Wohnsitzes der Klägerin innerhalb ihres Bezirks sowohl sachlich als auch örtlich zuständig (§ 16 AO i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Sätze 1 und 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, § 19 Abs. 1 Satz 1 AO).

  • FG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 7 K 14045/18

    Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung -

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19
    Vielmehr spricht auch der Umstand, dass im Falle von Bekanntgabemängeln betreffend den Ausgangsbescheid nach der ständigen Rechtsprechung von einer Heilung ausgegangen wird, wenn eine Einspruchsentscheidung, mit der eine Entscheidung in der Sache getroffen wird, ergeht (vgl. dazu u.a. BFH-Urteil vom 18.12.1991 XI R 42, 43/88, BFHE 167, 347, BStBl II 1992, 585 m. w. N.), dafür, dass auch formelle Fehler - wie eine fehlende sachliche Zuständigkeit der Behörde, die den Ausgangsbescheid erlassen hat - geheilt werden (so auch FG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 7 K 14045/18, EFG 2020, 1284).

    Soweit im Rahmen des Einspruchsverfahrens nach § 367 Abs. 2 AO die Sache in vollem Umfang erneut geprüft wird und diese Überprüfung seitens der zuständigen Behörde erfolgt, wird demnach der Umstand, dass die sachlich unzuständige Ausgangsbehörde entschieden hat, geheilt (so auch FG Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 7 K 14045/18, EFG 2020, 1284; FG Münster, Urteil vom 03.12.2020 3 K 2344/20 AO, EFG 2021, 337; FG Düsseldorf, Urteile vom 22.01.2020 9 K 2688/19 KV, AO, vom 28.09.2021 9 K 465/21 AO und vom 14.06.2021 9 K 2976/20 AO; Steinke in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, Stand 05.10.2021, § 16 Rn. 71; Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand 06/2021, § 16 AO Rn. 55; Schmieszek in Gosch, AO/FGO, Stand März 2019, § 16 AO Rn. 17).

  • BFH, 13.09.2018 - III R 48/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung; Anrechnung des Kindergelds auf

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19
    Ein Erlass aus Billigkeitsgründen aufgrund des Verhaltens der Behörde ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber durch ein überwiegendes Verschulden oder eine fehlerhafte Arbeitsweise der Behörde entstanden ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 08.11.2018 III R 31/17, BFH/NV 2019, 557, vom 13.09.2018 III R 48/17, BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189 und vom 13.09.2018 III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187).
  • BFH, 08.11.2018 - III R 31/17

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19
    Ein Erlass aus Billigkeitsgründen aufgrund des Verhaltens der Behörde ist dann in Betracht zu ziehen, wenn der Kindergeldberechtigte seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist, der Rückforderungsanspruch aber durch ein überwiegendes Verschulden oder eine fehlerhafte Arbeitsweise der Behörde entstanden ist (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 08.11.2018 III R 31/17, BFH/NV 2019, 557, vom 13.09.2018 III R 48/17, BFHE 262, 488, BStBl II 2019, 189 und vom 13.09.2018 III R 19/17, BFHE 262, 483, BStBl II 2019, 187).
  • BFH, 20.02.2019 - III R 28/18

    Billigkeitserlass bei Kindergeldrückforderung

    Auszug aus FG Münster, 25.01.2022 - 4 K 1545/19
    Dieser Umstand ist für sich gesehen jedoch noch kein Grund, in einschlägigen Fällen einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 27.05.2020 III R 45/19, BFH/NV 2020, 1283 und vom 20.02.2019 III R 28/18, BFH/NV 2019, 825).
  • BFH, 17.06.2004 - IV R 9/02

    Offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO

  • BFH, 17.07.2019 - III R 64/18

    Erlassunwürdigkeit bei Mitwirkungspflichtverletzung

  • FG Düsseldorf, 08.12.2020 - 10 K 2769/19

    Ablehnung der Stundung gegenüber Steuerschuldnerin wegen ihrerseitigem Verstoß

  • BFH, 28.11.2016 - GrS 1/15

    Steuererlass aus Billigkeitsgründen nach dem sog. Sanierungserlass des BMF -

  • BFH, 18.09.2014 - VI R 80/13

    (Teil) Einspruchsentscheidung - Erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist

  • BFH, 02.04.2008 - II R 59/06

    Einheitswert 1935 für denkmalgeschütztes Wasserschloss im Beitrittsgebiet -

  • BFH, 28.01.2002 - VII B 83/01

    NZB; Verfahrensfehler; grundsätzliche Bedeutung

  • BFH, 27.08.2007 - IV B 98/06

    Passivlegitimation; unzulässige Klage

  • BFH, 28.11.2006 - VII B 97/06

    LSt-Haftung; Ermessen

  • FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 2976/20

    Voraussetzungen für den Erlass rückständiger Kindergeld-Rückforderungsbeträge

  • FG Düsseldorf, 28.09.2021 - 9 K 465/21

    Kenntnisnahme und hinreichende Würdigung des verwirklichten Sachverhalts bei der

  • FG Düsseldorf, 22.01.2020 - 9 K 2688/19

    Stundung von Rückzahlungsansprüchen bei Kindergeldbezug

  • FG Münster, 03.12.2020 - 3 K 2344/20

    Stundung eines Rückforderungsanspruchs aus persönlichen Billigkeitsgründen bzgl.

  • BFH, 17.08.2023 - III R 11/22

    Aufhebung eines FG-Urteils gegen die falsche Beklagte

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.01.2022 - 4 K 1545/19 aufgehoben.

    Bezüglich des verbliebenen Streitgegenstands wies das FG die Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1013 veröffentlichten Urteil vom 25.01.2022 - 4 K 1545/19 als unbegründet ab.

  • FG Münster, 28.03.2023 - 1 K 1953/22

    Bestimmen der Zuständigkeit der Behörde für die Entscheidung über den Erlass nach

    Die Frage der Heilung durch eine Einspruchsentscheidung der für den Ausgangsbescheid zuständigen Behörde wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (für eine Heilung: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 7 K 14045/18, EFG 2020, 1284; FG Münster, Urteil vom 03.12.2020 3 K 2344/20, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2021 9 K 2976/20 AO, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2021 9 K 465/21 AO, juris; FG Münster, Urteil vom 25.01.2022 4 K 1545/19, juris; Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 16 AO Rz. 55; Schmieszek in Gosch AO/FGO, § 16 Rz. 17; gegen eine Heilung: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2020 10 K 2769/19, EFG 2021, 513; FG Münster, Urteile vom 14.03.2022 11 K 2046/21 Kg, juris; 11 K 1056/19 Kg, juris; 11 K 55/19 AO, juris; 11 K 2685/19 AO, juris; 11 K 1065/21 Kg, juris; 11 K 3305/18 Kg,AO, juris; 11 K 2253/21 AO, juris und 11 K 2270/18 AO, juris).
  • FG Münster, 20.10.2022 - 1 K 3789/19

    Streit um den Erlass bzw. die Stundung einer zu erstattenden

    Die Frage der Heilung durch eine Einspruchsentscheidung der für den Ausgangsbescheid zuständigen Behörde wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (für eine Heilung: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.06.2020 7 K 14045/18, EFG 2020, 1284; FG Münster, Urteil vom 03.12.2020 3 K 2344/20, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2021 9 K 2976/20 AO, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2021 9 K 465/21 AO, juris; FG Münster, Urteil vom 25.01.2022 4 K 1545/19 , juris; Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 16 AO Rz. 55; Schmieszek in Gosch AO/FGO § 16 Rz. 17; gegen eine Heilung: FG Düsseldorf, Urteil vom 14.05.2019 10 K 3317/18 AO, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2020 10 K 2769/19, EFG 2021, 513; FG Münster, Urteile vom 14.03.2022 11 K 2046/21 Kg, juris; 11 K 1056/19 Kg, juris; 11 K 55/19 AO, juris; 11 K 2685/19 AO, juris; 11 K 1065/21 Kg, juris; 11 K 3305/18 Kg,AO, juris; 11 K 2253/21 AO, juris und 11 K 2270/18 AO, juris).
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Rechtsprechung
   VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,20951
VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19 (https://dejure.org/2021,20951)
VG Bremen, Entscheidung vom 12.07.2021 - 4 K 1545/19 (https://dejure.org/2021,20951)
VG Bremen, Entscheidung vom 12. Juli 2021 - 4 K 1545/19 (https://dejure.org/2021,20951)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verwaltungsgericht Bremen

    AufenthG § 11 Abs 2; AufenthG § 11 Abs 3; AufenthG § 58; AufenthG § 58 Abs 1 Satz 1; AufenthG § 58 Abs 4; RL 2008/115/EG Art 3 Nr 5
    Zeitliche Befristung der Ausweisung und Durchführung einer Abschiebung, Urteil vom 12.07.2021 - Abschiebung; auflösende Bedingung; Ausweisung; Duldung; Einreise- und Aufenthaltsverbot; nachträgliche Befristung; RückführungsRL

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19
    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus und sie führen auch nicht dazu, dass eine Wiederholungsgefahr regelmäßig entfallen würde; es bedarf allerdings einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10.12, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 15.11.2019 - 2 B 243/19, juris Rn. 16).

    Zwar besteht auch für Ausländer, die sich für einen langen Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein generelles Ausweisungsverbot, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der besonderen Härte, die eine Aufenthaltsbeendigung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 - 2 BvR 640/20, juris Rn. 24 m.w.N.).

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

    Auszug aus VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19
    Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus und sie führen auch nicht dazu, dass eine Wiederholungsgefahr regelmäßig entfallen würde; es bedarf allerdings einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Entscheidung abgewichen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10.12, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 15.11.2019 - 2 B 243/19, juris Rn. 16).

    Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 - 1 C 10.12, juris Rn. 19; BayVGH, Beschl. v. 05.03.2021 - 19 CE 21.243, juris Rn. 17 m. w. N.).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19
    Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 21 f., 24 ff.) gegenüber den allgemeinen einwanderungspolitischen Belangen der Zuzugsregelung und - beschränkung von Ausländern vorrangig am Kindeswohl zu messen.
  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19
    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (vgl. st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 - 2 BvR 586/13, juris Rn. 14).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2020 - 11 S 3477/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der

    Auszug aus VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19
    Ohne entsprechende Hinweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Beschränkungen, denen die Beziehung durch die Strafhaft unterliegt, nach der Entlassung fortsetzen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 15.07.2020 - 2 B 88/20, juris Rn. 26; VGH B- W, Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19, juris, Rn. 64).
  • BVerfG, 25.08.2020 - 2 BvR 640/20

    Unzureichende Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache verletzt

    Auszug aus VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19
    Zwar besteht auch für Ausländer, die sich für einen langen Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein generelles Ausweisungsverbot, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der besonderen Härte, die eine Aufenthaltsbeendigung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 - 2 BvR 640/20, juris Rn. 24 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.07.2015 - 1 B 26.15

    Kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen

    Auszug aus VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19
    Dem Kindeswohl kommt weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 - 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 15.07.2020 - 2 B 88/20
    Auszug aus VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19
    Ohne entsprechende Hinweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Beschränkungen, denen die Beziehung durch die Strafhaft unterliegt, nach der Entlassung fortsetzen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 15.07.2020 - 2 B 88/20, juris Rn. 26; VGH B- W, Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19, juris, Rn. 64).
  • BVerwG, 25.09.2008 - 7 C 5.08

    Verwaltungsvollstreckung; Ersatzvornahme; Grundverwaltungsakt; Vollziehung;

    Auszug aus VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19
    Insbesondere im Verwaltungsvollstreckungsrecht genügt bereits die hier jedenfalls gegebene Wirksamkeit der Nebenbestimmung, um die an ihren Eintritt geknüpften Rechtsfolgen auslösen zu können (vgl. zu diesem verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Grundsatz: BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 - 7 C 5/08, Rn. 12; VGH BW, Beschl. v. 25.04.2001 - 11 S 1327/00, Rn. 4; jeweils juris; vgl. zur Wirksamkeit auflösender Bedingungen auch Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 36 Rn. 75).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 1545/19
    Diese Praxis begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 - 1 C 19/11, juris Rn. 45).
  • BVerwG, 11.11.2009 - 6 B 22.09

    Soldat auf Zeit, Wehrpflicht, Reservist, Repatriierung, vorzeitige Beendigung

  • OVG Saarland, 26.11.2019 - 1 A 3/18

    Übernahme eines Hochschullehrers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • OVG Bremen, 21.04.2021 - 2 LC 215/20

    Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen wegen

  • OVG Bremen, 15.11.2019 - 2 B 243/19
  • VGH Bayern, 05.03.2021 - 19 CE 21.243

    Erfolgloses, auf die Untersagung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gerichtetes

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2001 - 11 S 1327/00

    Erlöschen einer bedingten Duldung wegen Vorliegens der Rückreisedokumente und

  • VG Bremen, 17.12.2018 - 4 K 1052/17
  • VG Bremen, 17.07.2020 - 4 V 1453/20
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.03.2024 - 6 MB 8/24

    Ausschluss der Beschwerde nach AsylVfG 1992, Fassung: 2024-02-21, § 80

    Der Senat hat dementsprechend offenzulassen, unter welchen Umständen eine mit einer entsprechenden auflösenden Bedingung versehene Nebenbestimmung mit der Systematik der aufenthaltsrechtlichen Regelungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (Kapitel 5 Abschnitt 2 AufenthG), insbesondere mit der Funktion der Duldung vereinbar sein kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 30.01.2024 - 6 MB 6/24 -, juris Rn. 11; ebenfalls zweifelnd VG Bremen, Urt. v. 12.07.2021 - 4 K 1545/19 -, juris Rn. 37).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2024 - 6 MB 6/24

    Keine Abschiebung bei fortbestehender Duldung

    Unter welchen Umständen dies mit der Systematik der aufenthaltsrechtlichen Regelungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht (Kapitel 5 Abschnitt 2 AufenthG), insbesondere mit der Funktion der Duldung vereinbar sein kann, lässt der Senat dahingestellt (ebenfalls zweifelnd VG Bremen, Urt. v. 12. Juli 2021 - 4 K 1545/19 -, juris Rn. 37).
  • VG Bremen, 12.07.2021 - 4 K 865/20

    Erteilung einer Betretenserlaubnis - Betretenserlaubnis; unbillige Härte;

    Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ist das für die Dauer von sieben Jahren befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot verhältnismäßig (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage in der Sache 4 K 1545/19), ohne dass es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf die Betretenserlaubnis bedurft hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2005 - 1 C 36.04 -, Rn. 16, juris).

    Schließlich spricht auch die von dem Kläger nach wie vor ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage in der Sache 4 K 1545/19) gegen die Annahme des Vorliegens einer 9.

  • VG Schleswig, 18.11.2022 - 11 B 118/22
    Ob eine wirksame Nebenbestimmung ausreichend ist, um von einer erloschenen Duldung auszugehen, kann hier dahinstehen (vgl. hinsichtlich des hier nicht vorliegenden Falls des Verwaltungsvollstreckungsrechts etwa VG Bremen, Urteil vom 12. Juli 2021 - 4 K 1545/19 -, juris Rn. 37 m. w. N).
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